Antworten auf häufig gestellte Fragen

1. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagswassergebühr aus?

Antwort:
Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen).

- mit Überlauf:
Bei einer Speicherkapazität ab 1,0 Kubikmeter (m³) und Überlauf in die öffentliche Kanalisation wird die Zisterne mit Bonusflächen honoriert.
Je Kubikmeter (m³) werden 15 Quadratmeter versiegelte Fläche in Abzug gebracht. Bei einer Speicherkapazität von z. B. 5 Kubikmeter reduziert sich die anzurechnende versiegelte Fläche somit um 75 m².

- ohne Überlauf:
Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen bebauten Grundstücksflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend.

2. Wie verhält es sich mit Regentonnen?

Antwort:
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt.

3. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, wenn das Wasser in einen Vorfluter (Bach etc.) abgeleitet oder der Versickerung (Sickerschacht) zugeführt wird?

Antwort:
Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z. B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Untergrundversickerung in Anspruch genommen, sind die Flächen jedoch nicht von der Gebühr befreit.

4. Was ist zu beachten, wenn das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation abgeleitet werden soll ?

Antwort:
Das Niederschlagswasser muss immer so abgeleitet werden, dass es auch bei starkem Regen oder bei gefrorenem Boden nicht auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Flächen abfließen kann. Das Niederschlagswasser kann am besten durch Versickerung beseitigt werden. Dabei ist auch die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu beachten.

5. Welche bebauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen?

Antwort:
Grundsätzlich sind alle an die Kanalisation (Regenwasser, Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal) angeschlossenen Flächen gebührenpflichtig und somit zu veranlagen. Als angeschlossen werden alle bebauten und befestigten Flächen bewertet, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation abfließt. Darunter fallen neben direkt angeschlossenen Flächen mit eigenem Kanalanschluss auch indirekt angeschlossene Flächen von denen Niederschlagswasser zur Straße oder auf andere Flächen hin abfließt und von dort über Einläufe in die Kanalisation gelangt.

6. Berechnungsgrundlagen und Angaben bei befestigten Flächen müssen berücksichtigt werden?

Antwort:
Anzugeben sind alle befestigten Flächen, die mit Asphalt, Beton, Pflaster- und Plattenbeläge mit dichten Fugen bis 10 mm Breite oder sonstigem wasserundurchlässigen Materialien versiegelt sind und vorhandenes Niederschlagswasser in den Kanal gelangen kann. Befestigte Flächen wie Pflaster- und Plattenbeläge, mit offenen Fugen, breiter als 10 mm, oder ähnlicher teildurchlässiger Oberfläche werden mit 60% der vorhandenen Fläche angerechnet. Mit Kies- und Schotterbelägen, Rasengittersteinen, Ökopflaster, Schotterrasen oder sonstigem wasserdurchlässigen Material befestigte Flächen, werden nur mit 30 % der vorhandenen Fläche berechnet.