Regenwasserversickerung

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Die Rückführung von Regenwasser in den natürlichen Wasserkreislauf ist ein wertvoller Beitrag für die Umwelt.

Sickerschächte haben nach DIN 4261 Teil 1 im Bereich der sickerfähigen Schicht durchlässige Wände. Die lichte Weite beträgt mindestens 1 m. Die aus hydraulischer Sicht erforderliche nutzbare Sickerfläche, d.h. die in der sickerfähigen Schicht liegende durchlässige Fläche der Wände und der Sohle des Schachtes, richtet sich nach der Aufnahmefähigkeit des Bodens und dem Druck, der durch die Wassersäule im Sickerschacht ausgeübt wird. Sie ist aufgrund örtlicher Gegebenheiten durch einen Geologen zu ermitteln. Sickerschächte sind im unteren Teil mit Feinkies aufzufüllen. Die oberste Schicht muss aus Sand bestehen, mindestens 0,50 m hoch und gegen Ausspülen durch eine Prallplatte oder Filterkies gesichert sein. Der den Schacht umgebende Raum im Bereich der gelochten Wände wird ebenfalls mit Feinkies aufgefüllt. Der Abstand zwischen der Oberkante der Filterschicht und dem höchsten Grundwasserstand soll mindestens 1,50 m betragen. Der Absturz zwischen Zulauf und der Filterschicht beträgt zur Sicherheit gegen Rückstau mindestens 0,20 m.


 
Allgemeine Voraussetzungen der Versickerung

  • Es darf nur Niederschlagswasser von Dach-, Terrassen- und Hofflächen eingeleitet werden, das nicht schädlich verunreinigt ist.
  • Es muss sichergestellt sein, dass keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.
  • Es ist zu beachten, dass der Untergrund gut wasserdurchlässig und aufnahmefähig ist für das zu versickernde Regenwasser.
  • Das Nachbargrundstück ist vor Nässeschäden zu bewahren.
  • Der Abstand zu nicht wasserdicht unterkellerten Gebäuden ist zu beachten.
  • Die Versickerungsanlage muss ausreichend dimensioniert sein, um Überstau- und Vernässungsschäden zu vermeiden.

Grundlage der erlaubnisfreien Versickerung
 

  • Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vom 01. Januar 2000.
    (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV)

Die Versickerung ist erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser

  • außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastendachflächen versickert wird,
  • nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist,
  • nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdeten Stoffen vermischt ist.

Von welchen Flächen darf versickert werden?

  • Dachflächen, mit Ausnahme von
    -Dachflächen in Gewerbegebieten oder Industriegebieten
    -Dachflächen, von denen Anteile über 50 m2 der Gesamtfläche kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind.
  • Pkw-Stellplätze, von privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und industriell genutzten Grundstücken.

Wie Groß muss der Sickerschacht sein?

  • Die erforderlichen Anlagen zur Versickerung des Niederschlagswassers müssen den Regeln der Technik entsprechen. Grundlage für die Berechnung der Größe des Sickerschachtes bildet das Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung.


Beispiele:
Bei den genannten Beispielen wurde ein Normregen von 150l/s/ha, sowie ein
Bodendurchlässigkeitswert von k = 103 (Kies) angesetzt. Der tatsächliche k-Wert ist je nach Lage des Grundstücks unterschiedlich und somit gesondert zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen.

Regenauffangfläche
in m2
Durchmesser
in m
Größe
in m3
501,000,80
801,001,30
1101,001,70
1401,002,20
1601,002,60
1001,501,40
1301,501,77
1701,502,30
2001,502,77
2401,503,20
2701,503,50
3001,504,10


Fragen zur Errichtung einer Regenwasserversickerungsanlage
 

  • Fragen zur Errichtung einer Regenwasserversickerungsanlage richten Sie bitte an die Stadtwerke Krumbach, Tiefbauamt, Tel.-Nr. 08282/902-25.

Abnahme des Sickerschachtes

  • Der Regenwassersickerschacht ist zur Abnahme bei: Stadtwerke Krumbach, Tiefbauamt, Tel.-Nr. 08282/902-25 anzuzeigen. Erst nach erfolgter Abnahme ist eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr möglich.